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   BFH, 29.03.1962 - VI 254/61 U   

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https://dejure.org/1962,1028
BFH, 29.03.1962 - VI 254/61 U (https://dejure.org/1962,1028)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1962 - VI 254/61 U (https://dejure.org/1962,1028)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1962 - VI 254/61 U (https://dejure.org/1962,1028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Absetzbarkeit der vollen Pauschbeträge für Hausgehilfinnen, die auch im Betrieb des Dienstherrn beschäftigt werden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 213
  • NJW 1962, 1695
  • DB 1962, 1032
  • BStBl III 1962, 346
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.12.1957 - I 105/57 U

    Kosten für eine Hausgehilfin als Betriebsausgaben - Steuerliche Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 29.03.1962 - VI 254/61 U
    Wird die Hausangestellte auch im Betrieb des Steuerpflichtigen beschäftigt, übt sie also eine gemischte Tätigkeit aus, so ist es nicht angebracht, auch bei nur geringfügiger Beschäftigung im Betrieb ohne weiteres die Steuervergünstigungen des § 33 a Abs. 3 EStG zu versagen, sofern der Steuerpflichtige von seinem Recht Gebrauch macht, einen Teil seiner Aufwendungen für die Hausgehilfin als Betriebsausgaben zu verrechnen (siehe dazu Urteil des Bundesfinanzhofs I 105/57 U vom 10. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 70, Slg. Bd. 66 S. 178).
  • BFH, 13.02.1959 - VI 260/57 U

    Voraussetzungen für die Bejahung einer "Hausgehilfinneneigenschaft" nach

    Auszug aus BFH, 29.03.1962 - VI 254/61 U
    Nach der Entscheidung des Senats VI 260/57 U vom 13. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443) ist Hausgehilfin im Sinne des § 33 a Abs. 3 EStG 1955 eine Frau, die mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wird und in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen oder im Durchschnitt mindestens acht Stunden täglich in seinem Haushalt beschäftigt ist.
  • BFH, 06.07.1962 - VI 229/61 U

    Steuervergünstigung für Aufwendungen für die Beschäftigung einer weiblichen

    Bei sinngemäßer Auslegung ist vielmehr der Vorschrift des § 33 a EStG auch zu entnehmen, daß Aufwendungen der gleichen Art für eine nicht ganztägig beschäftigte Haushaltshilfe, die nicht eine Hausgehilfin im Sinne der Rechtsprechung des Senats ist (siehe Urteile VI 260/57 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443; VI 254/61 U vom 29. März 1962, Slg. Bd. 75 S. 213), steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

    Der Senat beurteilt also nunmehr die in der Entscheidung VI 254/61 U a.a.O. noch offengelassene Frage, ob der in Abschn. 39 c Abs. 3 Satz 3 LStR 1959, Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1960 von der Bundesregierung allgemein gewährte Freibetrag für eine Haushaltshilfe im EStG eine Grundlage hat, dahin, daß diese Frage zu verneinen ist und die begünstigende Verwaltungsanweisung von den Steuergerichten deshalb nicht angewendet werden darf.

    Der Senat kann nicht wie in der Sache VI 254/61 U a.a.O. unter Aufhebung der Vorentscheidung die Berufung als unbegründet zurückweisen, weil der Vorsteher des Finanzamts dem Bg. den Freibetrag für eine Haushaltshilfe nicht mehr wie bisher voll zuerkennen, sondern, da die Zwillinge erst im Februar 1961 geboren wurden, für den Monat Januar einen Abzug machen will.

  • BFH, 08.11.1979 - IV R 66/77

    Hausangestellte - Betriebsausgaben - Hausangestellte mit Tätigkeit im Betrieb -

    Entstehen einem berufstätigen Steuerpflichtigen Kosten durch die Beschäftigung einer Hausangestellten, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig ist, so ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben zwar insoweit zulässig, als sie auf die Tätigkeit der Hausangestellten im Betrieb des Steuerpflichtigen entfallen, sofern sich die Kosten nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf die Tätigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1957 I 105/57 U, BFHE 66, 178, BStBl III 1958, 70, und vom 29. März 1962 VI 254/61 U, BFHE 57, 213, BStBl III 1962, 346).
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